Satzung

Satzung des Angelvereins Neu Poserin vom 05.12.2015

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein, nachfolgend Angelverein genannt, führt den Namen Angelverein e.V. Neu Poserin und geht aus dem 1949 gegründeten “Anglerbund” Neu Poserin hervor.
  2. Zur Zeit der Neugründung am 18.01.1992 besaß der Angelverein Neu Poserin 52 Mitglieder. Der Sitz des Angelvereins befindet sich in Neu Poserin, der Angelverein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin (ehemals Parchim) eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Angelvereins

  1. Der Angelverein e.V. mit Sitz in Neu Poserin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Aufgabenordnung.
  2. Das vornehmste Anliegen des Angelvereins ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz, die Hege und Pflege des Gewässers und des Fischbestandes im Interesse der Allgemeinheit.
  3. Unser Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in keiner Hinsicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  6. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Angelvereins Neu Poserin an die Gemeinde Neu Poserin.

Die Ergänzung zum §2 ist in der Satzung eingearbeitet und wurde am 15.12.2001 durch die Mitgliederversammlung vollinhaltlich bestätigt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist partei-politisch und religiös neutral und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  2. Das Hauptziel besteht in der Mitgestaltung des sportlich-kulturellen Lebens im Interesse aller Angelsportinteressierten Bürger unseres Vereins, in Kooperation mit anderen gesell-schaftlichen aber auch privaten Trägern von Sponsorenangeboten.
  3. Als Schwerpunkt sehen wir:
    • Die Erhaltung unseres Angelvereins
    • Die Entwicklung vielfältiger Formen der Werbung für den Angelsport und eine gesunde Lebensführung,besonders in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung sportlich-kultureller Veranstaltungen.
    • Die Erschließung vielfältiger Möglichkeiten für die materielle, personelle und finanzielleUnterstützung unseres Angelvereins.
    • Eine gute Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Kommune, den örtlichen Betrieben und privaten Nutzern und Sponsoren
    • Die Erschließung von Möglichkeiten des Angelsports zur Vertiefung der Beziehungen mit unseren Partnern in Sandhof

Wir als Mitglieder des Landesangelverbandes Mecklenburg-Vorpommern wollen das fortsetzen, was sich in den vergangenen Jahren in unseren Gewässern bewährt hat, u.a. die Erhaltung und Bewahrung einer gesunden Natur und Umwelt, die Beräumung verunreinigter Uferzonen am Poseriner See, sowie die Ermittlung von Schadstoffeinleitern in den Poseriner See.

§3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    • Erwachsene, Jugendliche und Kinder beiderlei Geschlechts
  2. Die Mitglieder können sich unterscheiden in:
    • a) aktive Mitglieder
    • b) passive Mitglieder
    • c) Ehrenmitglieder
  3. Durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich gleichzeitig, der von den Mitgliedern beschlossenen Beitragssatzung nachzukommen. Antragsteller, die noch nicht volljährig sind, haben auf den Antrag das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1.Tag des Monats, an dem der Antragsteller den Antrag abgegeben hat, sofern die Aufnahme als Mitglied nicht vom Vorstand abgelehnt wurde bzw. wird. Die Ablehnung ist dem Antragsteller mit einer Begründung mitzuteilen. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und andere Dokumente.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, den Verein mit der Vertretung seiner sportlichen Interessen zu beauftragen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen, und zur Fortentwicklung des Vereins beizutragen.
  3. Der Einsatz der Sach – und Geldmittel des Angelvereins zum gleichberechtigten Wohle aller Mitglieder ist zu erwirken.
  4. Die termingerechte Bezahlung der Beiträge, durch die Mitglieder, ist Ehrensache.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • a) Tod
    • b) Austritt
    • c) Ausschluß
  2. Der Austritt muss beim Vorstand des Vereins schriftlich erklärt werden.
    • Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied seiner Pflicht gegenüber dem Verein gröblichst verletzt hat,den Bestrebungen und Interessen des Vereins und der Satzung zuwiederhandelt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
    • Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied zu begründen.
    • Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig über den Einspruch. Das einsprucherhebende Mitglied ist bei der Mitgliederversammlung anzuhören.
    • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

§6 Beiträge

  1. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Beiträge sind an den Hauptkassierer zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist bringe pflichtig!
  4. Nachweisführung der Beitragskassierung erfolgt auf einer Kontrollliste für den jeweiligen Zeitraum mit Betrag, Unterschrift des Mitglieds und Stempel des Vereins. Die Entrichtung des Beitrages ist auf der Mitgliedskartei einzutragen.
  5. Möglichkeiten für ein freiwilliges Spendenaufkommen sind in diesem Zusammenhang zu nutzen.
  6. Der Beitrag ist zum Ende eines Jahres für das nächste Jahr im voraus fällig.

§7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung/Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung sind das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Dezember für das Folgejahr jeden Jahres statt. Alle Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mündlich oder schriftlich einzuladen.
  3. Die Jahreshauptversammlung hat ins besondere folgende Aufgaben!
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des
      geschäftsführenden Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für die Dauer von 5 Jahren
    • Über die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist ein ordentliches Protokoll anzufertigen, welches durch die Unterschrift des Vorsitzenden zu beglaubigen ist.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
  2. Der Vorstand besteht in der Regel aus:
    • den 1.Vorsitzenden
    • den 2.Vorsitzenden
    • den Kassen-und Schriftführer
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann ein anderes gewähltes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden.
  4. Handlungsberechtigt im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassen – und Schriftführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden und des Kassen- und Schriftführers wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Eine Aufnahmeablehnung braucht nicht begründet werden.

§10

§10

  1. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den 1. Vorsitzenden zu veranlassen, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  3. Vorstandssitzungen finden in der Regel quartalsweise statt, falls keine besonderen
    Gründe eine zusätzliche Einberufung erfordern.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches durch die Unterschrift eines Vorsitzenden zu bestätigen ist.

§11 Abstimmung und Wählen

  1. Beschlüsse erfordern die Mehrheit der einzelnen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
  2. Zu einem Beschluß, der eine Änderung derSatzung beinhaltet ist eine Mehrheit von zwei-drittel der Erschienenen notwendig.
  3. Veränderungen der Satzung sind dem Kreisgericht innerhalb von 3 Wochen nach der Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen.
  4. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss, wenn
    dieses durch offenen Mehrheitsbeschluss beschlossen wird, geheim abgestimmt werden.
  5. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl und erforderlichenfalls das Los.
  6. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet
    haben. Wählbar in den Vorstand unseres Angelvereins sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Die Wahl des Vorsitzenden wird geheim durchgeführt.

§12 Kassen- und Haushaltsfürung

  1. Der Vorstand muss jährlich einen Haushaltsplan aufstellen, der der
    Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
  2. Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
  3. Die durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Finanzführung und berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen unseres Vereins gegenüber Gläubigern.
  5. Die begrenzten finanziellen Mittel, die unserm Verein zur Verfügung stehen, gestatten keine Haftung gegenüber unseren Mitgliedern im Falle von Personen- und Sachschäden. Anzustreben ist daher der Abschluss entsprechender Versicherungen durch die Angelmitglieder.
  6. Unser Angelverein führt nur eine Kasse.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, dazu ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
  2. Die Vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln.
  3. Anleih des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind an den
    Haushalt des zuständigen Organs zurückzuführen. Alle Verpflichtungen gegenüber
    Gläubigern sind zu erfüllen.
  4. Über den Anteil des Restvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem für die Registrierung zuständigen Kreisgericht schriftlich zu übersenden.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 05.12.2015 durch die Mitgliederversammlung des Angelvereins
Neu Poserin beschlossen.

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